AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Nachfolgend wird der Kunde als Auftraggeber mit AG, die Firma AVR Abfall- Verwertung- Recycling GmbH & Co. KG als Auftragnehmer mit AN bezeichnet sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit AGB.

1.2 Es gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, ausgenommen bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des AG den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

1.3 Sind für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen vereinbart oder dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügt, so gelten die AGB nachrangig und ergänzend. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

1.4 Terminangaben des AN stellen keine Fixtermine dar. Für die Anerkennung der erbrachten Leistung genügt die Unterschrift des Fahrers des AN auf dem Leistungsnachweis des AN.

2. Pflichten des AN

2.1 Die AN wird den Auftrag ordnungsgemäß und pünktlich im Rahmen der technischen Möglichkeiten der von ihm eingesetzten Geräte ausführen. Der AN ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.

3. Pflichten des AG

3.1 Der AG hat dem AN alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen mitzuteilen. Der AG hat die Stoffe zu deklarieren und die Bedingungen der geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen bezüglich der von dem AN zu erbringenden Leistungen zu beachten.

3.2 Der AG garantiert dem AN, dass im Rahmen von Entsorgungsmaßnahmen überlassene Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe/Abfälle beigemischt sind.

3.3 Der AG hat für die Aufstellung der Einrichtungen einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Für Schäden an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäumen usw., die durch Befahren des Fahrzeugs bzw. Absetzen und Aufnehmen des Behälters, insbesondere aufgrund hoher Drucklasten entstehen, übernimmt der AN keine Haftung.

3.4 Von dem AN zur Verfügung gestellte oder von diesem gemietete Behältnisse hat der AG sorgfältig zu behandeln, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu befüllen und ohne Beschädigung zurückzugeben. Für Schäden an Einrichtungen, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen und für Abhandenkommen von Einrichtungen haftet der AG, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Vorbeschädigungen hat der AG bei der Übergabe dem AN sofort mitzuteilen.

3.5 Der AG ist für die Verkehrssicherungspflicht (bspw. durch Beleuchtung oder Absperrung) der von dem AN gestellten Einrichtungen verantwortlich. Der AG stellt dem AN im Schadenfall von jeglicher Haftung, gegebenenfalls auch von Ansprüchen Dritter, frei. Bedarf die Aufstellung der Einrichtung einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese der AG im Voraus.

3.6 Der AG bleibt auch nach Übernahme der Abfälle durch den AN verantwortlich im Sinne des KrW-/AbfG. Für die vom AG zugewiesenen Ablade- und Deponieflächen trägt dieser die alleinige Verantwortung und stellt den AN von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

3.7 Container dürfen nur bis zur Höhe des Seitenrandes und der im Rahmen zulässigen Behälternutzlast befüllt werden. Überfüllte Container dürfen gemäß Straßenverkehrsordnung nicht transportiert werden und werden von dem AN nicht abgeholt. Der AG ist verpflichtet, überfüllte Container innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Beanstandung umzufüllen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, steht es dem AN frei, dieses zu Lasten des AG umfüllen zu lassen. Für die Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, insbesondere durch vergebliche An- und Abfahrten, haftet der AG. Der AG ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des AG durch Dritte geschieht.

4. Preise / Zahlungsbedingungen

4.1 Preisvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von dem AN schriftlich bestätigt wurden. So sind zum Beispiel Preisvereinbarungen mit dem Fahrpersonal für den AN nicht bindend. Der AN ist berechtigt, die Vergütung oder Belastung entsprechend zu ändern, wenn die Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Steigerungen der Beseitigungs- oder Verwertungsaufwendungen eine Änderung erfahren.

4.2 Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

4.3 Wartezeiten und vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung von Einrichtungen, werden dem AG, soweit er diese zu vertreten hat, in Rechnung gestellt. Er haftet dem AN gegenüber auch für durch Dritte entstandene Verzögerungen, die nicht durch den AN zu vertreten sind.

4.4 Die Zahlung der Vergütung oder Belastung erfolgt jeweils nach Rechnungslegung und ist sofort ohne Abzug fällig. Wechsel werden nicht angenommen. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche festgestellt, unbestritten oder von dem AN schriftlich anerkannt sind.

5. Gewährleistung / Haftung

5.1 Verletzt der AG seine Pflichten gemäß 3. der AGB, so haftet er dem AN für die hierdurch bei diesem verursachten Schäden (bspw. an Arbeitsgeräten) und ist zum Ausgleich des Mehraufwands beim AN verpflichtet. Das Gleiche gilt für Standzeiten, die nach den beim AN betriebsüblichen Sätzen abzugelten sind, wobei der AG nachweisen kann, dass dem AN ein geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht der Schaden bei Dritten, hat der AG den AN von der Inanspruchnahme freizustellen.

5.2 Wird dem AN infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, zum Beispiel Streik und Aussperrung, die Aufgabenerfüllung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so entfällt gegenüber dem AG jegliche Haftung. Der AN kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

5.3 Soweit Dienstleistungen geschuldet sind, ist eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht mit den Leistungen des AN nicht verbunden. Die Haftung des AN ist beschränkt auf die gesetzliche Gewährleistung im Umfang des erteilten Auftrags.

6. Erfüllungsort /
Gerichtsstand

6.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bünde im Kreis Herford.